Polizei

Die Stadtpolizei sichert ein geordnetes und friedliches Zusammenleben der Einwohnerinnen und Einwohner, indem sie für Sicherheit und Ordnung sorgt.

Verkehr

Die Aufgabe der Verkehrspolizei ist es, den fliessenden sowie den ruhenden Verkehr zu überwachen und fehlbares Verhalten zu ahnden. Bei Verkehrsunfällen nimmt diese den Tatbestand auf und rapportiert an die zuständigen Amtsstellen.

Sicherheit

Die Sicherheitspolizei setzt den polizeilichen Grundauftrag um. Dazu gehört die Aufrechterhaltung und Gewährleistung von Ruhe, Ordnung sowie Sicherheit auf dem Gebiet der Stadt Dietikon. Dabei ist die Sicherheitspolizei in den Bereichen der Prävention, Repression und Intervention tätig. Sie ahndet Gesetzesverstösse, ermittelt wo es dies erfordert und rapportiert an die zuständigen Untersuchungsbehörden.

Die verschiedenen Patrouillen erfolgen mit Streifenwagen, Bikes (Fahrrad) oder zu Fuss.

Im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages mit der Stadtpolizei Schlieren/Urdorf patrouilliert die Stadtpolizei Dietikon auch in Schlieren und Urdorf.

Die Verwaltungspolizei kümmert sich um:

  • die Ordnungsbussen- und Parkkartenverwaltung
  • die Entgegennahme von Anzeigen und Verlustmeldungen am Schalter
  • das Ausstellen von Bewilligungen für die Benützung von öffentlichem Grund
  • die Erteilung von Gastwirtschaftspatenten, ständigen Polizeistunden-Verlängerungen oder Freinächten, vorübergehende Festwirtschaften, etc.
  • die Waffenerwerbsscheine sowie Entgegennahme von Waffen und Munition
  • die Koordination und Organisation der Kleinplakatierung für Vereine und Veranstaltungen


Wichtig!
Straf- und Verlustanzeigen können nicht via Telefon oder E-Mail entgegengenommen werden, sondern erfordern Ihren persönlichen Besuch am Schalter der Stadtpolizei Dietikon. Für Fahrrad- und Mofadiebstahl, Kontrollschildverlust oder Diebstahl und Sachbeschädigungen (inkl. Graffiti oder Sprayereien) können im Internet im Onlineschalter von www.suisse-epolice.ch Anzeigen eingereicht werden.

 

Die Stadtpolizei Dietikon sucht Verstärkung (Hier geht es zum Stellenportal)

Kontakt

Stadtpolizei
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 740 17 77
Kontaktformular

Blaue Zone und Parkkarte

In der Blauen Zone ist die Parkzeit tagsüber (08.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auf 1 Stunde (mit maximal 1/2 Stunde Ankunftstoleranz) beschränkt. Über Mittag (11.30 Uhr bis 14.30 Uhr) gilt eine …
In der Blauen Zone ist die Parkzeit tagsüber (08.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auf 1 Stunde (mit maximal 1/2 Stunde Ankunftstoleranz) beschränkt. Über Mittag (11.30 Uhr bis 14.30 Uhr) gilt eine maximale Parkzeit von drei Stunden. An Sonn- und Feiertagen und nachts gilt keine Beschränkung.

In der Weissen Zone Silbern gilt eine Parkbeschränkung von maximal drei Stunden (gilt von 07.00 - 19.00 Uhr, Werktags).

In beiden Zonen ist die Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit gut sichtbar hinter die Frontscheibe zu legen.

Parkkarte für eine blaue oder weisse Zone

Anwohner/innen von Blauen Zonen können eine Parkkarte online lösen Link und damit in Ihrem Wohnquartier unbeschränkt lange parkieren. In der Weissen Zone Silbern gelten die jeweiligen Parkkarten "Silbern".

Wer erhält eine solche Karte?

  • Personen mit Wohnsitz im betreffenden Quartier für eigene und Fremdfahrzeuge
  • Geschäftsbetriebe im Quartier
  • Angestellte, die dort arbeiten (Pendler)
  • Besucherinnen und Besucher (Tagesparkkarten)
  • Handwerker, die im Quartier Arbeiten auszuführen haben (Gewerbe Tagesparkkarte oder Gewerbeparkkarte pro Monat)
 
Parkkarte Preis
Anwohnerparkkarte 3, 6 oder 12 Monate Fr. 40.00  pro Monat
Tagesparkkarte Blaue Zone Fr. 10.00
Gewerbe Tagesparkkarte alle Zonen/gebührenplichtige Parkplätze Fr.10.00
Gewerbeparkkarte Fr. 50.00 pro Monat
Pendlerparkkarte Blaue Zone 3, 6 oder 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat
Pendlerparkkarte Silbern 3, 6, oder 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat
Gewerbeparkkarte Silbern 3, 6, 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat

Mit dem Bestellformular kann eine Parkkarte für 3, 6 oder 12 Monate online bestellt werden. 

Fundbüro

Die verantwortliche Stelle für die Entgegennahme, Vermittlung und Aufbewahrung von Fungegenständen ist das Fundbüro. Es gehört in den Verantwortungsbereich der Stadtpolizei. Der Schalter…

Die verantwortliche Stelle für die Entgegennahme, Vermittlung und Aufbewahrung von Fungegenständen ist das Fundbüro. Es gehört in den Verantwortungsbereich der Stadtpolizei. Der Schalter befindet sich im Polizeibereich im Eingangsbereich des Stadthauses.

 Regeln betreffend Fundgegenständen (vgl. Schweizerisches Zivilgesetzbuch)

 

 

  • Wenn der Wert der gefundenen Sache vermutlich zehn Franken übersteigt, ist man verpflichtet, den Fundgegenstand abzugeben. Findet man etwas in einem bewohnten Haus, muss es dem Hausherrn, Mieter oder den Aufsichtspersonen abgeliefert werden.
  • Bei Deliktsgut hat der Finder keinen Anspruch auf Finderlohn.
  • Fundgegenstände, deren Eigentümer nicht ermittelt wurde, können vom Finder nach einem Jahr wieder abgeholt werden. Danach wird angenommen, dass der Finder darauf verzichtet. Die Fundgegenstände werden dann verwertet. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt die Sache zu Eigentum, wenn während 5 Jahren der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

 

 

 


Links

easyfind - Das Online-Fundbüro für die Schweiz
Online-Verlustmeldung Limmatbus
Fundbüro der Schweizerischen Bundesbahnen SBB
Fundbüro der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich VBZ

 

Strafregisterauszug

Seit dem 5. Mai 2008 sind Auszüge aus dem Strafregister am einfachsten am Postschalter zu bestellen und zu bezahlen. Innert weniger Arbeitstage wird der Auszug der Bestellerin/dem Bestel…
Seit dem 5. Mai 2008 sind Auszüge aus dem Strafregister am einfachsten am Postschalter zu bestellen und zu bezahlen. Innert weniger Arbeitstage wird der Auszug der Bestellerin/dem Besteller auf dem Postweg zugestellt. Bestellungen nehmen alle rund 2'000 vernetzten Poststellen in der Schweiz entgegen. Auf www.post.ch (Services/Poststellen-Suche/Poststelle auswählen/Dienstleistungsangebote) sieht man, ob die entsprechende Poststelle den Dienst anbietet.
 
Auszüge aus dem Strafregister können auch online bei www.strafregister.admin.ch bestellt werden. Auf dieser Seite des Bundes finden Sie auch weitere nützliche Informationen zum Thema.

Taxibewilligung

Die Taxibetriebsbewilligung A berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes mit Standplätzen auf öffentlichem Grund. Die auf den Standplätzen aufgestellten Taxis stehen dem Publikum nach fre…
Die Taxibetriebsbewilligung A berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes mit Standplätzen auf öffentlichem Grund. Die auf den Standplätzen aufgestellten Taxis stehen dem Publikum nach freier Wahl zur Verfügung. Aus Fairness wird man jedoch in der Regel das vorderste Fahrzeug berücksichtigen, da dieses schon am längsten wartet.

Die Taxibetriebsbewilligung B berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes ohne Standplatz auf öffentlichem Grund. Sie warten auf Privatgrund und können telefonisch abgerufen werden.

Taxifahrerinnen und Taxifahrer bedürfen ausserdem einer Chauffeurbewilligung.
Voraussetzungen:

  • Führerausweis für Taxi
  • guter Leumund, Gewähr für korrekte Berufsausübung
  • Beherrschung der deutschen Sprache
  • Bestehen der Stadtkundeprüfung

Temporäre Strassenreklamen Bewilligung

Temporäre Strassenreklamen (Banderolen) können an 13 Standorten und nur mit Bewilligung der Stadtpolizei angebracht werden. Die Gebühr richtet sich nach Anzahl der Aushangstellen und be…
Temporäre Strassenreklamen (Banderolen) können an 13 Standorten und nur mit Bewilligung der Stadtpolizei angebracht werden.

Die Gebühr richtet sich nach Anzahl der Aushangstellen und beträgt zwischen Fr. 50.00 und Fr. 300.00.

Veranstaltungsbewilligung

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind: Umzüge und Demonstrationen Versammlungen auf ö…
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung.

Bewilligungspflichtig sind:

  • Umzüge und Demonstrationen
  • Versammlungen auf öffentlichem Grund
  • Veranstaltungen auf öffentlichem Grund
  • Sammlungen aller Art (auch von Haus zu Haus)


Wichtig
Gesuche für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sind mit den erforderlichen Beilagen frühzeitig (mind. 3 Monate) einzureichen.

 

Vereinsplakate

Vereinen und anderen Organisationen steht über die ganze Stadt verteilt eine Anzahl öffentlicher Anschlagstellen zur Werbung für ihre Anlässe kostenlos zur Verfügung. Die Plakate können…
Vereinen und anderen Organisationen steht über die ganze Stadt verteilt eine Anzahl öffentlicher Anschlagstellen zur Werbung für ihre Anlässe kostenlos zur Verfügung.

Die Plakate können bei der Stadtpolizei abgegeben oder per Post zugestellt werden. Diese werden dann durch eine Fachperson angebracht und nach Ablauf einer Woche wieder entfernt. Es ist nicht erlaubt, an den öffentlichen Anschlagstellen selber Plakate anzubringen.

Plakatierungsvoraussetzungen

  • Dietiker Verein oder vergleichbare Institution
  • Anlass in Dietikon oder Umgebung
  • 15 Plakate bis A3
  • Abgabe spätestens am Mittwoch bis 16.30 Uhr für Aushang in der nächsten Woche

Wirtschaften und Alkoholverkauf

Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten…
Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Plätzen und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Voraussetzungen

  • Räume und Einrichtungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  • Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
 
weitere Hinweise

  • Das Patent lautet auf die für den Betrieb verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
  • Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt und gilt nur für die genehmigten Räume und Flächen.
  • Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
 


Verkauf von alkoholischen Getränken

Bewilligungspflichtig ist auch der Handel mit alkoholischen Getränken im Klein- und Mittelverkauf. Ausgenommen ist der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau.


Voraussetzungen

Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

weitere Hinweise

  • Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle ist verboten.
  • Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
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