Aufhebung allgemeines Feuerverbot im Siedlungsgebiet - Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt bestehen
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es weiterhin bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.
Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).
In Siedlungsgebieten (z.B. Grillfeuer in Gärten, Schrebergärten, Terrassen) gilt das Feuerverbot nicht mehr, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
- Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
- Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
- Grillasche nicht unachtsam entsorgen
- Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
- Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten
Das Verbot im Wald und in Waldesnähe bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und www.zh.ch/waldbrandgefahrExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu finden.