Nutzungsplanung / Bau- und Zonenordnung (BZO)

Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung

Mit dem neuen kommunalen Richtplan (genehmigt am 20. Oktober 2022) wird auf strategischer Ebene aufgezeigt, wie sich die Stadt in den nächsten rund 25 Jahren entwickeln soll. Im nächsten Schritt sollen diese gemäss Richtplan angestrebten Ziele der Stadtentwicklung nun in der Nutzungsplanung grundeigentümer-verbindlich festgesetzt werden. Dazu musste die bisherige kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO), welche aus dem Jahr 1987 stammt und seither nur punktuell revidiert wurde, gesamthaft überarbeitet werden. Nebst der Dynamik der Region und den kommunalen Entwicklungszielen sind auch übergeordnete Vorgaben Anstoss für die Revision. Die übergeordneten Richtpläne, das revidierte Planungs- und Baugesetz des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. mit der dazugehörigen Verordnung, die Einführung der harmonisierten Baubegriffe (IVHB)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. sowie die neuen Vorgaben zur Darstellung der Nutzungsplanung sind wesentliche Änderungen, welche nun auf kommunaler Stufe umgesetzt werden müssen.

Die BZO-Gesamtrevision befindet sich aktuell in Bearbeitung. Ein erster Entwurf wurde in einer Begleitgruppe aus Vertretungen der politischen Parteien sowie Organisationen im Jahr 2023 behandelt und daraufhin überarbeitet. Ende 2024 fand die öffentliche Auflage und Anhörung der nebengeordneten Planungsträger sowie die kantonale Vorprüfung statt. Anhand der Einwendungen aus der öffentlichen Auflage und der kantonalen Vorprüfung wurden die Unterlagen finalisiert und die Begleitgruppe im Herbst 2025 darüber informiert. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 hat der Stadtrat das Planungsdossier der Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung zuhanden Gemeinderat zur Festsetzung verabschiedet. Die vom Stadtrat verabschiedeten Unterlagen können weiter unten eingesehen werden.

Die Vorlage soll nun im Gemeinderat beraten werden. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat erfolgt dann die Genehmigung durch den Kanton. Mit einer Inkraftsetzung der revidierten Bau- und Zonenordnung ist daher frühestens Ende 2027 zu rechnen.

Voranwendung der sich in Revision befindender BZO

Baugesuche sind in erster Linie auf ihre Übereinstimmung mit den heute geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Wo mit einer revidierten Bau- und Zonenordnung Verschärfungen gegenüber heute geltenden Regelungen vorgesehen sind, können Bauvorhaben die beabsichtigten Festlegungen nachteilig beeinflussen, d.h. grundsätzliche Zielvorstellungen der Planung unterlaufen. §§ 234 und 235 PBG sehen deshalb vor, dass die Baubehörde Projekte in dieser Hinsicht prüft und schon vor Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen verweigert bzw. die notwendigen Anpassungen verlangt.

Um die Projektierung von Bauvorhaben zu erleichtern, haben Bauamt und Stadtplanungsamt eine Richtlinie zur Voranwendung erstellt, welche eine Liste derjenigen Vorschriften (bezeichnet als nBZO) beinhaltet, auf die ein Baugesuch hinsichtlich der negativen Vorwirkung der künftigen Bau- und Zonenordnung überprüft werden soll.

Integration des Gebiets Silbern-Lerzen-Stierenmatt (SLS)

Für das SLS-Gebiet wurde im Jahr 2012 ein öffentlicher Gestaltungsplan festgesetzt, welcher nicht genehmigungsfähig ist. Daher ist nun die Ablösung des öffentlichen Gestaltungsplans SLS durch die BZO-Gesamtrevision vorgesehen. Mit der Integration des SLS-Gebiets in die BZO-Gesamtrevision sollen die Bewilligungsverfahren vereinfacht und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Parkplatzverordnung

Als Ergänzung zur Bauordnung wurde eine Parkplatzverordnung erarbeitet, welche zukünftig die bisherigen Artikel 31 und 32 der Bauordnung (betreffend Abstellplätze Motorfahrzeuge, Fahrräder etc.) ersetzen soll. Am 6. Juli 2023 hat der Gemeinderat die Parkplatzverordnung festgesetzt. Eine allfällige Genehmigung durch die kantonale Baudirektion kann aber erst in Verbindung mit der BZO-Gesamtrevision erfolgen.

Rechtskräftige Bau- und Zonenordnung

In der aktuell gültigen Bauordnung (vollständig enthalten in der synoptischen Darstellung) und dem zugehörigen Zonenplan werden die Vorgaben aus der strategisch ausgerichteten kommunalen Richtplanung umgesetzt. Im Unterschied zu Richtplänen sind Nutzungspläne parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich. Die Bauordnung der Stadt Dietikon vom 19. März 1987 (Stand 18. April 2023) regelt die Nutzung des Bodens und das Bauen auf dem Gebiet der Stadt Dietikon. Die Bauordnung und der zugehörige Zonenplan legen zusammen mit übergeordneten Erlassen fest, was auf einem Grundstück gebaut werden darf. Sie bilden die Grundlage zur Beurteilung eines Baugesuchs.

Als Ergänzung zur Bauordnung sind im Zonenplan die Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen dargestellt. Damit ist die klare Abgrenzung von Bau- und Nichtbaugebieten vorgegeben. Bauzonen sind weiter aufgeteilt in Wohn-, Arbeits- und gemischte Zonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.

Im Zonenplan und der zugehörigen Bauordnung sind die zulässigen Nutzungen und die Anzahl der erlaubten Geschosse innerhalb der verschiedenen Bauzonen festgehalten. Ausserdem bezeichnet der Zonenplan Gebiete, in denen spezifische Qualitäten wie z.B. Freihaltung, Erholung oder Ortsbildschutz zu erhalten sind. Detaillierte Informationen zu den kantonalen Vorgaben betreffend die kommunale Nutzungsplanung finden Sie auf der Homepage des KantonsExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Mit dem Ziel einer qualitätvollen Weiterentwicklung wird die Bau- und Zonenordnung bei Bedarf angepasst. Die (Teil)-Revisionen müssen jeweils vom Gemeinderat festgesetzt und von der kantonalen Baudirektion genehmigt werden. Letztmals wurde die Bauordnung im 2023 mit der Einführung des kommunalen Mehrwertausgleichs teilrevidiert. Die Gesamtrevision der

Bau- und Zonenordnung ist aktuell im Gange (Erläuterungen siehe oberer Abschnitt).

Dokumente der Gesamtrevision der BZO 

(Stand Verabschiedung Stadtrat an Gemeinderat zur Festsetzung)

20251111a Dietikon Revision BZO Synopse

20251111 Dietikon Bericht Art 47

Beilage 1 20251111 Dokumentation Mitwirkung Begleitgruppe

Beilage 2.0 20251111 Richtlinie Vorgartenregelung

Beilage 2.1 20251111 Richtlinie Grünflächenziffer

Beilage 2.2 20251111 Richtlinie Dachbegrünung

Beilage 2.3 20251111 Richtlinie Dachbegrünung Solar

Beilage 2.4 20251111 Richtlinie Fassadenbegrünung

Beilage 2.5 20251111 Richtlinie Baumerhalt Baumpflanzung

Beilage 2.6 20251111 Richtlinie ökologische Umgebungsgestaltung

Beilage 3 20251111 Quartiererhaltungszonen

Beilage 4.0 20251111 Bericht SLS-Gebiet

Beilage 4.1 20251111 Teilerschliessungsplan SLS

Beilage 5 20251111 Berechnung zusätzliches Potenzial Einwohner & Beschäftigte

Beilage 6 20251111 Bericht Einwendungen

Beilage 7 20251111 Auswertung Vorprüfung

Beilage 8 20251114 Störfall

20251111 Dietikon NP Zonenplan 5000

20251111 Dietikon NP Zonenplan 5000 ohne Boxen

20251111 Dietikon NP EP QEZ Jakobstrasse 500

20251111 Dietikon NP EP QEZ Bertastrasse 500

20251111 Dietikon NP EP QEZ Mühlihalden 500

20251111 Dietikon NP EP Kernzonenplan 1000

20251111 Dietikon NP EP Baumerhalt 5000

20251111_Hochhauskonzept_Dietikon_def

20251111_Leitbild_Stadtboulevard_Dietikon_def

 

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Nummer Name Inkrafttreten
710.1 Bauordnung 30. Januar 2014
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