Wirtschaften und Alkoholverkauf

Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Plätzen und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Voraussetzungen

  • Räume und Einrichtungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  • Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
 
weitere Hinweise

  • Das Patent lautet auf die für den Betrieb verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
  • Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt und gilt nur für die genehmigten Räume und Flächen.
  • Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
 


Verkauf von alkoholischen Getränken

Bewilligungspflichtig ist auch der Handel mit alkoholischen Getränken im Klein- und Mittelverkauf. Ausgenommen ist der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau.


Voraussetzungen

Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

weitere Hinweise

  • Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle ist verboten.
  • Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.