Bewilligungen

Um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, braucht es für gewisse Anliegen und Tätigkeiten, je nach Art der Veranstaltung oder des Anlasses eine entsprechende Bewilligung.

Aus diesem Grund ist es angezeigt, sich frühzeitig mit der Verwaltungspolizei in Verbindung zu setzen. Dies ermöglicht die verschiedenen Ansprechpartner zu koordinieren sowie die Details und Rahmenbedingungen frühzeitig zu klären und abzusprechen.

Hier finden Sie sämtliche Gesuchformulare für Veranstaltungen, Waffenerwerbsscheine, Taxiwesen sowie für Patente.

Hinweise
Für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund (z.b. Kirchplatz) benötigen Sie eine Bewilligung der Stadtpolizei Dietikon, welche möglichst frühzeitig eingereicht werden muss.

Sobald Getränke und Esswaren verkauft werden, benötigt man zudem ein Festwirtschaftsbewilligung, welche ebenfalls bei der Stadtpolizei eingereicht werden muss.

Zu beachten ist zudem die Polizeiverordnung in Bezug auf Nachtruhestörung. Eine Verlängerung der Polizeistunde nach 22 Uhr schützt sie nicht vor allfälligen Lärmklagen, sondern berechtigt nur zum weiteren Ausschank und Verkauf.

Kontakt

Stadtpolizei
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 740 17 77
Kontaktformular

Blaue Zone und Parkkarte

In der Blauen Zone ist die Parkzeit tagsüber (08.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auf 1 Stunde (mit maximal 1/2 Stunde Ankunftstoleranz) beschränkt. Über Mittag (11.30 Uhr bis 14.30 Uhr) gilt eine …
In der Blauen Zone ist die Parkzeit tagsüber (08.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auf 1 Stunde (mit maximal 1/2 Stunde Ankunftstoleranz) beschränkt. Über Mittag (11.30 Uhr bis 14.30 Uhr) gilt eine maximale Parkzeit von drei Stunden. An Sonn- und Feiertagen und nachts gilt keine Beschränkung.

In der Weissen Zone Silbern gilt eine Parkbeschränkung von maximal drei Stunden (gilt von 07.00 - 19.00 Uhr, Werktags).

In beiden Zonen ist die Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit gut sichtbar hinter die Frontscheibe zu legen.

Parkkarte für eine blaue oder weisse Zone

Anwohner/innen von Blauen Zonen können eine Parkkarte online lösen Link und damit in Ihrem Wohnquartier unbeschränkt lange parkieren. In der Weissen Zone Silbern gelten die jeweiligen Parkkarten "Silbern".

Wer erhält eine solche Karte?

  • Personen mit Wohnsitz im betreffenden Quartier für eigene und Fremdfahrzeuge
  • Geschäftsbetriebe im Quartier
  • Angestellte, die dort arbeiten (Pendler)
  • Besucherinnen und Besucher (Tagesparkkarten)
  • Handwerker, die im Quartier Arbeiten auszuführen haben (Gewerbe Tagesparkkarte oder Gewerbeparkkarte pro Monat)
 
Parkkarte Preis
Anwohnerparkkarte 3, 6 oder 12 Monate Fr. 40.00  pro Monat
Tagesparkkarte Blaue Zone Fr. 10.00
Gewerbe Tagesparkkarte alle Zonen/gebührenplichtige Parkplätze Fr.10.00
Gewerbeparkkarte Fr. 50.00 pro Monat
Pendlerparkkarte Blaue Zone 3, 6 oder 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat
Pendlerparkkarte Silbern 3, 6, oder 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat
Gewerbeparkkarte Silbern 3, 6, 12 Monate Fr. 50.00 pro Monat

Mit dem Bestellformular kann eine Parkkarte für 3, 6 oder 12 Monate online bestellt werden. 

Festwirtschaftsbewilligung

Für die Führung einer Festwirtschaft ist bei der Stadtpolizei eine Bewilligung einzuholen. Als Festwirtschaft gelten Anlässe, die öffentlich zugänglich sind und an denen Speisen oder Get…
Für die Führung einer Festwirtschaft ist bei der Stadtpolizei eine Bewilligung einzuholen. Als Festwirtschaft gelten Anlässe, die öffentlich zugänglich sind und an denen Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht werden.

Gebühren
Anzahl TageBetrag
1 TagFr. 40.00
2 TageFr. 60.00
3 TageFr. 80.00
4 TageFr. 100.00 usw.

Polizeistunden Bewilligung

Die ordentliche Schliessungszeit in Gastwirtschaften um 24.00 Uhr richtet sich nach dem kantonalen Gesetz. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Ressorts Sicherheit und Gesundheit ka…

Die ordentliche Schliessungszeit in Gastwirtschaften um 24.00 Uhr richtet sich nach dem kantonalen Gesetz.

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Ressorts Sicherheit und Gesundheit kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die Schliessungszeit für die ganze Stadt oder für einzelne Betriebe vorübergehend aufschieben oder aufheben.

Dies muss durch die Stadtpolizei bewilligt werden; auf eine Verlängerung besteht kein Anspruch. Einzelne Gastronomiebetriebe haben eine Bewilligung für eine dauernde Aufschiebung der Schliessungszeit. Dies bedarf der Zustimmung des Stadtrates.

 
Gebühr für Verlängerung  
1 Tag Fr. 100.00
2 Tage Fr. 200.00
3 Tage Fr. 300.00
4 Tage Fr. 400.00
5-7 Tage Fr. 500.00

Taxibewilligung

Die Taxibetriebsbewilligung A berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes mit Standplätzen auf öffentlichem Grund. Die auf den Standplätzen aufgestellten Taxis stehen dem Publikum nach fre…
Die Taxibetriebsbewilligung A berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes mit Standplätzen auf öffentlichem Grund. Die auf den Standplätzen aufgestellten Taxis stehen dem Publikum nach freier Wahl zur Verfügung. Aus Fairness wird man jedoch in der Regel das vorderste Fahrzeug berücksichtigen, da dieses schon am längsten wartet.

Die Taxibetriebsbewilligung B berechtigt zum Führen eines Taxibetriebes ohne Standplatz auf öffentlichem Grund. Sie warten auf Privatgrund und können telefonisch abgerufen werden.

Taxifahrerinnen und Taxifahrer bedürfen ausserdem einer Chauffeurbewilligung.
Voraussetzungen:

  • Führerausweis für Taxi
  • guter Leumund, Gewähr für korrekte Berufsausübung
  • Beherrschung der deutschen Sprache
  • Bestehen der Stadtkundeprüfung

Temporäre Strassenreklamen Bewilligung

Temporäre Strassenreklamen (Banderolen) können an 13 Standorten und nur mit Bewilligung der Stadtpolizei angebracht werden. Die Gebühr richtet sich nach Anzahl der Aushangstellen und be…
Temporäre Strassenreklamen (Banderolen) können an 13 Standorten und nur mit Bewilligung der Stadtpolizei angebracht werden.

Die Gebühr richtet sich nach Anzahl der Aushangstellen und beträgt zwischen Fr. 50.00 und Fr. 300.00.

Veranstaltungsbewilligung

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind: Umzüge und Demonstrationen Versammlungen auf ö…
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung.

Bewilligungspflichtig sind:

  • Umzüge und Demonstrationen
  • Versammlungen auf öffentlichem Grund
  • Veranstaltungen auf öffentlichem Grund
  • Sammlungen aller Art (auch von Haus zu Haus)


Wichtig
Gesuche für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sind mit den erforderlichen Beilagen frühzeitig (mind. 3 - 4 Wochen) einzureichen.

Gesuchsformular

Waffen: Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr

Wer eine Waffe oder wesentliche Waffenbestandteile erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein. Dies gilt für alle Erwerbs- und Überlassungsarten wie Kauf, Tausch, Schenkung, …
Wer eine Waffe oder wesentliche Waffenbestandteile erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein. Dies gilt für alle Erwerbs- und Überlassungsarten wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe.

Dokumente zum Erlangen eines Waffenerwerbsscheines:

  • ausgefüllter Fragebogen
  • Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; für Ausländer mit Bewilligung in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises
  • Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung: zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt

Gebühr: Fr. 50.–

Wichtig: Waffenerwerbsscheine müssen nach Erteilung direkt am Schalter abgeholt sowie bezahlt werden.


Einfuhr von Waffen

Die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet bedarf einer Bewilligung.

Das Gesuchsformular ist beim eidgenössischen Bundesamt für Polizei (www.fedpol.admin.ch) erhältlich.


Ausfuhr von Waffen

Die Ausfuhr von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen in einen Schengen-Staat erfordert einen Begleitschein (mit Frachtpapier zu vergleichen).

Das Gesuch für einen Begleitschein beziehen Sie über das eidgenössische Bundesamt für Polizei (www.fedpol.admin.ch.)


Waffentragbewilligung

Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung.

Voraussetzungen

  • Nachweis der Notwendigkeit, eine Waffe zu tragen
  • Prüfung über Handhabung und rechtliche Voraussetzung zum Waffeneinsatz
 


Kontakt

Statthalteramt Dietikon
Bahnhofplatz 10
8953 Dietikon
044 744 65 75

Wirtschaften und Alkoholverkauf

Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten…
Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Plätzen und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Voraussetzungen

  • Räume und Einrichtungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  • Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
 
weitere Hinweise

  • Das Patent lautet auf die für den Betrieb verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
  • Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt und gilt nur für die genehmigten Räume und Flächen.
  • Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
 


Verkauf von alkoholischen Getränken

Bewilligungspflichtig ist auch der Handel mit alkoholischen Getränken im Klein- und Mittelverkauf. Ausgenommen ist der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau.


Voraussetzungen

Der Patentinhaber muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

weitere Hinweise

  • Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle ist verboten.
  • Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
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