Gesetzliche Vertretungsrechte

Wird eine Person urteilsunfähig, die weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung abgeschlossen hat, so sieht das Gesetz bestimmte Vertretungsrechte vor. Diese ermöglichen den Angehörigen  - anstelle der urteilsunfähigen Person - ohne grosse Umstände gewisse Entscheide zu treffen.


Vertretung durch Ehegatten und eingetragene Partner (Art. 374 ZGB)

Das Vertretungsrecht umfasst Handlungen zur Deckung des Lebensbedarfs der urteilsunfähigen Person, die notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie das Recht, die Post zu öffnen und zu erledigen. Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch die KESB Bezirk Dietikon beigezogen werden.


Vertretung bei medizinischen Massnahmen durch nahestehende Personen (Art. 377 ff. ZGB)

Das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen umfasst insbesondere die Zustimmung zu ambulanten und stationären Behandlungen der urteilsunfähigen Person. Die behandelnden Ärzte haben die Pflicht, vertretungsberechtige Personen umfassend über die geplante Behandlung zu informieren. Das Gesetz bestimmt die Reihenfolge der Vertretung:

  1. Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. Der Beistand, wenn dieser ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen hat;
  3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird;
  4. die Person (z.B. Konkubinatspartner), die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet;
  5. die Nachkommen,
  6. die Eltern oder
  7. die Geschwister, wobei hier verlangt wird, dass der urteilsunfähigen Person regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird.
 

Vertretung beim Abschluss eines Betreuungsvertrages durch nahestehende Personen (Art. 382 ZGB)

Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung zu welchem Preis erbringt. Die Zuständigkeit für die Vertretung von urteilsunfähigen Personen beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung eines Betreuungsvertrages, richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.


Aufgabe der KESB

Können vertretungsberechtige Personen die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht mehr wahren, muss ihnen die KESB Bezirk Dietikon die Befugnisse zur Vertretung teilweise oder ganz entziehen. Die KESB Bezirk Dietikon prüft in diesem Fall die Notwendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen.