Gebäudebrüter und Vogelschutz

 

Es gibt einige Vogelarten, sogenannte Gebäudebrüter, die ihre Nester ausschliesslich an Gebäuden bauen und diese wiederverwenden. Diese Lebensräume gelten als Naturschutzobjekte. Dies hat zur Folge, dass bei den Baubewilligungsverfahren je nach Gebäude oder Fassadenseite auch den Vogel- und Nistschutz beachtet werden müssen. Hier erhalten Sie eine Übersicht der rechtlichen Bestimmungen. Mit einem erstellten Standortinventar will die Stadt Dietikon den Schutz der Gebäudebrüter verbessern und deren Brutplätze erhalten.

Nesterschutz

Die Vögel tragen auf vielfältige Weise zum Funktionieren von Ökosystemen bei. Zudem erfreuen sie uns mit ihren Gesängen und Flugspielen. Gerade Mauersegler und Mehlschwalben gehören bei uns zum Dorf- und Stadtbild. Viele Menschen versuchen daher mit grossem Engagement, diesen Vögeln eine Ansiedlung an ihrem Haus zu ermöglichen. Die Bestände der Vögel sind jedoch nur gesichert, wenn eine ausreichende Fortpflanzung stattfinden kann. Deshalb ist der Schutz des Brutgeschäfts, der Nester, Eier und Jungvögel in der Schweiz klar geregelt.

In den allermeisten Fällen lassen sich Lösungen finden, die sowohl dem Natur- und Vogelschutz gerecht werden, als auch den Anliegen der Besitzer von Land und Liegenschaften entgegenkommen. Es ist aber auch wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, die in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind (JSG, NHG, NHV, Berner Konvention, Internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel).

Nester mit Eiern und Jungvögeln aller Arten sind streng geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Bei den geschützten Arten darf das ganze Brutgeschäft vom Bezug des Brutorts bis zum Ausfliegen der Jungen nicht gestört werden. Die Kantone können in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen von diesen beiden Regelungen erteilen.

Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amsel benützen ihr Nest nur einmal und bauen im nächsten Jahr ein neues. Solche Nester geniessen nach Ausfliegen der Jungvögel keinen Schutz mehr. Andere Arten wie Mehlschwalbe oder Mauersegler hingegen sind darauf angewiesen, dass ihr Nest über den Winter erhalten bleibt, da sie es im Frühling wieder benützen können müssen. Solche Nester gehören zum Lebensraum dieser Arten und sind geschützt. Sie dürfen auch ausserhalb der Brutzeit nur nach einer Interessenabwägung entfernt werden. Sollte das Interesse an der Entfernung überwiegen (z. B. bei notwendigen Renovationsarbeiten, Wärmedämmung), muss der Nistplatz nach den Arbeiten wiederhergestellt oder in unmittelbarer Nähe Ersatz geschaffen werden. Bei den Schwalben zum Beispiel mit Nisthilfen möglichst auf derselben Seite des Hauses oder ganz in der Nähe. Wenn die Nistplätze Anfang April wieder bereitstehen, dann stehen die Chancen sehr gut, dass die Vögel zurückkehren.

In der Praxis werden diese gesetzlichen Grundlagen nur im Notfall durchgesetzt werden müssen. Vielmehr ist es das Ziel, tragbare Lösungen mit allen Beteiligten zu finden, um ein friedliches Zusammenleben zwischen Vögeln und Menschen zu ermöglichen.

 

Massnahmen zur Erhaltung von Gebäudebrüternistplätzen

Es wurden verschiedene realisierte Massnahmen zum Schutz von Seglernistplätzen im Rahmen eines Kontrollprojektes auf ihre Wirksamkeit hin überprüft (Beck & Scholl, 1997).

Die Resultate des Kontrollprojektes zeigen deutlich, dass eine erfolgreiche Erhaltung von Seglernistplätzen und Schwalbenstandorten dann gewährleistet ist, wenn untenstehende Punkte berücksichtigt werden können:

  • Die Bauarbeiten rund um die Nistplätze sollen nicht während der Brutzeit stattfinden (Brutzeit Mauersegler: 20. April bis 15. August, Brutzeit der Rauchschwalbe 15. April - August, Mehlschwalbe Mai - September). Rund um die Nistplätze heisst: Unten mind. 3 m und seitlich je 2 m Abstand, auch das Baugerüst. Oberhalb Abstand ca. 1m.
  • Es darf kein Baugerüst vor den Brutplätzen geben während der Brutzeit. Gilt für alle Vogelarten. Katzen und auch Füchse steigen auf Baugerüste und fangen Altvögel weg.
  • Die ursprüngliche Nistplatzsituation sollte möglichst nicht verändert werden. Geschieht dies doch, sollen Ersatzlösungen möglichst in der Nähe der ursprünglichen Brutplätze angeboten werden.
  • Schutzmassnahmen sollten bereits bei der Planung einer Gebäudesanierung berücksichtigen und die auszuführenden und ausgeführten Massnahmen auf der Baustelle überprüfen werden. Kontrollen sind sehr wichtig.

 

Rechtliche Grundlagen zum Schutz von Gebäudebrütern

Folgende Gesetze, Verordnungen und Dekrete regeln den Schutz von Seglern, Schwalben und Fledermäusen.

8.1. Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986

Art. 1: Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

Art. 2: Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

Art 7: Artenschutz

1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).

Art 17: Vergehen:

1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet;

b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;

 

8.2. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (vom 1. Juli 1966)

Art. 1: Zweck

d. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen.

Art. 18: Schutz von Tier- und Pflanzenarten

1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen.

 

8.3. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 1. Juli 1991

Art. 20: Artenschutz

2 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten

a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten

(sinngemäss Wochenstuben bei Fledermäusen) zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

 

8.4. Merkblatt Gebäudebrüter Kanton Zürich

Das Merkblatt  fasst die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Schutz und zur Förderung der Gebäudebrüter zusammen, wie sie in den oben angeführten Gesetzesauszügen festgehalten wurden und verlangt auch eine Übergangslösung, falls die Brutplätze für eine Brutsaison nicht benutzbar sind. Zudem weist es drauf hin, dass im Kanton Zürich eine Pflicht zur Erstellung eines Inventars von Gebäudebrütern besteht.

Die Stadt Dietikon will diese Lebensräume besser schützen und hat seit ein Standortinventar erstellt. Mitte März 2023 wird das Inventar im WebGis publiziert werden. 

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