Nachträgliche Veranlagung (Quellensteuer)
Übersteigen - auf das Jahr umgerechnet - die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. 120 000.00, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen des Ehepaars durchgeführt. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen, auch wenn die massgebende Einkommenslimite von Fr. 120 000.00 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.
Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben nur quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zu viel bezogene Steuern werden zurückbezahlt.
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