Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die Steuerpflicht in der Schweiz. Sie besteht dann im Jahr des Wegzuges nur während eines Teils des Jahres (so genannte unterjährige Steuerpflicht). In diesen Fällen ist in der Steuererklärung des Wegzugjahres das ab dem 1. Januar bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das vorhandene Vermögen am Wegzugsdatum in der Steuererklärung zu deklarieren. Zur Bestimmung des Einkommensteuersatzes wird das Einkommen auf ein Jahr umgerechnet. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht (Wegzugsdatum), die Vermögenssteuer ist aber nur anteilmässig (für die Dauer der Steuerpflicht) geschuldet.
Damit wir die entsprechenden Vorkehrungen betreffend des Wegzuges treffen können, bitten wir Sie, einen Monat vor dem Wegzug auf unserem Steueramt persönlich vorzusprechen (Termin nach Vereinbarung auch ausserhalb der Öffnungszeiten möglich). Anschliessend können wir die nötigen Abklärungen für den Auslandwegzug treffen und Sie über das genaue Vorgehen betreffend die Steuern informieren.