Bauausschreibung vom 23. August 2024

23. August 2024
Die Baugesuchsunterlagen zur Bauausschreibung vom 23. August 2024 liegen bis spätestens 12. September bzw. 23. September 2024 zur Akteneinsicht im Bauamt auf.

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Neubau Transformatorenstation Fondli sowie Erstellung Kabelschutzrohranlage und Kabeleinzug

Angaben zum Plangenehmigungsgesuch

Standort: 8953 Dietikon

für:

L-2447479.1

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Fondli und Chrüz

  • Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage
  • Neubau der Kabelschutzrohranlage für die Kabeleinführung in die neue Transformatorenstation und für die Fondlistrassenquerung

Koordinaten: von 2671444 / 1251200 nach 2671821 / 1251266

S-2446148.1

Transformatorenstation Dietikon, Fondli

  • Neubau auf Parzelle Nr. 12064 für die Rücklieferung von PV-Anlagen

Koordinaten: 2671444 / 1251200

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 23.08.2024 bis zum 23.09.2024 in der Stadtverwaltung Dietikon, Hochbauabteilung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4110/33bbb114 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Ergänzende rechtliche Hinweise

Einsprachen, Einwände und Begehren
Die Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]).

Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

 

Baugespanne

Bauherrschaft: Luethi Real Estate Development AG, Bellerivestrasse 2, 8008 Zürich
Projektverfasser: Winz & Partner AG, Architekturbüro, Badenerstrasse 21, 8953 Dietikon
Versetzung Entsorgungsstelle/Containerplatz, bei Gebäude Assek.-Nr. 301, Grundstück Kat.-
Nr. 10489, Rainackerstrasse 15, 8953 Dietikon (Zone W3/65).

Planauflage

Die Pläne liegen auf dem Bauamt, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, vom Datum der Ausschreibung an, während 20 Tagen zur Einsicht auf.

Rechtsbehelfe

Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Bauamt schriftlich einzureichen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG).

Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von pauschal Fr. 35.00 verlangt.

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