Baulicher Zivilschutz
Beim Errichten von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern muss die Eigentümerschaft die nötige Anzahl von Schutzräumen erstellen. Die Baubehörde ist für die Bewilligung zuständig. Sie genehmigt Schutzraumobjekte in der Regel im Rahmen von ordentlichen Baubewilligungsverfahren und kann Gesuchstellende bei Vorliegen von besonderen Umständen von der Baupflicht befreien.
Rechtsgrundlagen
Seit dem 1. Januar 2021 sind das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) sowie die zugehörige Zivilschutzverordnung (ZSVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) in Kraft. Die kantonale Zivilschutzverordnung (KZVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) gilt seit dem 1. November 2008.
Nach Art. 60 BZG ist für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in erreichbarer Nähe seines Wohnortes ein Schutzplatz zur Verfügung zu stellen. Reine Umbauten sind nicht schutzraumpflichtig. Für Schutzplätze, welche nicht errichtet werden können, ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
Beratung in Ausrüstungsfragen und die periodischen Kontrollen erfolgen durch den Schutzraumkontrolleur (SRK). Beratung, Projektgenehmigung und Bauabnahme für neu zu erstellende Schutzräume erfolgt durch das Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO). Weitere Informationen erhalten Sie auf der kantonalen Webseite zu den SchutzbautenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Kontakt
| Name Vorname | Funktion | Kontakt | Kontakt |
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| Name | Kontakt | Kontakt |
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| Bauamt | 044 744 36 10 | Kontaktformular |
| Zivilschutz Region Dietikon | 044 744 35 68 | Kontaktformular |