Bauausschreibung vom 25. April 2025

25. April 2025
Die Baugesuchsunterlagen zur Bauausschreibung vom 25. April 2025 liegen bis spätestens 15. Mai 2025 zur Akteneinsicht im Bauamt auf.

1.   Bauherrschaft: Dusko Lazarevic, Steiggistrasse 9c, 5644 Auw
      
Projektverfasser: Andres Waibel Dipl. Architekt HTL/ETH/SIA, Rehalpstrasse 67,
      8008 Zürich
      
Abbruch Wohnhaus Assek.-Nr. 821 und Neubau Werkstatt- und Bürogebäude,
      Grundstück Kat.-Nr. 9982, Moosmattstrasse 8, 8953 Dietikon (Industriezone).

2.   Bauherrschaft: Kerry Kistler, Parkstrasse 10, 8962 Bergdietikon
      
Projektverfasser: Ethemi Haustechnik GmbH, Lenzburgerstrasse 16, 5507 Mellingen
      
Rückbau Ölheizung und Erstellen von zwei Luft-Wasser-Wärmepumpen (aussen, >2m3),
      Gebäude Assek.-Nr. 435, Grundstück Kat.-Nr. 10510, Zelglistrasse 9, 8953 Dietikon
     
(Zone W4/80).

Planauflage

Die Pläne liegen auf dem Bauamt, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, vom Datum der Ausschreibung an, während 20 Tagen zur Einsicht auf.

Rechtsbehelfe

Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Bauamt schriftlich einzureichen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG).

Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von pauschal Fr. 35.00
verlangt.

 

 

Publikation:  Limmattaler Zeitung, Donnerstag, 24. April 2025
Publikation:  Amtsblatt Kanton Zürich, Freitag, 25. April 2025

 

Planauflage

Die Pläne liegen auf dem Bauamt, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, vom Datum der Ausschreibung an, während 20 Tagen zur Einsicht auf.

Rechtsbehelfe

Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Bauamt schriftlich einzureichen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG).

Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von pauschal Fr. 35.00 verlangt.

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