Verfahrensablauf

Für jeden Entscheid, den die KESB Bezirk Dietikon trifft, muss ein Verfahren durchgeführt werden. Dieses lässt sich exemplarisch in folgende Verfahrensschritte unterteilen:

Verfahrenseröffnung

Ein Verfahren beginnt mit einer Gefährdungsmeldung oder einem Antrag. Das bedeutet, dass jemand (zum Beispiel eine Schule, ein Nachbar oder auch ein Elternteil oder das betroffene Kind selber) der KESB gemeldet hat, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung brauchen würde. Die KESB muss dieser Gefährdungsmeldung nachgehen. Sie prüft, ob sie zuständig ist, und macht erste Abklärungen.

Abklärungsphase

In der Abklärungsphase untersucht die KESB, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt und eine Massnahme notwendig ist. Sie muss sich alle Informationen beschaffen, die sie braucht, um diese Entscheidung zu treffen. Betroffene Personen und Dritte sind gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben die Möglichkeit, sich von einer Vertrauensperson zu Gesprächen begleiten zu lassen. Die Abklärungsphase kann lange dauern. Deshalb kann die KESB schon während dieser Phase sogenannte vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Rechtliches Gehör

Wenn die KESB alle nötigen Abklärungen getroffen hat, bekommen die betroffenen Personen das sogenannte rechtliche Gehör. Die KESB erklärt den Betroffenen, was die bisherigen Abklärungen ergeben haben. Sie können zu den Ergebnissen Stellung nehmen, Lösungsvorschläge einbringen und die Unterlagen der KESB einsehen (sogenannte Akteneinsicht). Betroffene können Aussagen in den Akten berichtigen oder ergänzen lassen, Fragen stellen und ihre Sicht der Dinge darlegen.

Entscheid

Im Anschluss trifft die KESB eine Entscheidung und schickt den betroffenen Personen den schriftlichen Entscheid. Dieser enthält eine Begründung und einen Hinweis, wie Beschwerde eingereicht werden kann, wenn die betroffene Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Der schriftliche Entscheid (auch Verfügung oder Beschluss genannt) ist in Rechtssprache verfasst, damit er von einem Gericht überprüft werden kann. Das Entscheidverfahren ist damit beendet.

Beschwerde

Wenn die betroffene Person Beschwerde einreicht, wird der Entscheid vom Bezirksrat oder dem Bezirksgericht überprüft. Dieses Verfahren kann lange dauern. Deshalb kann die KESB anordnen, dass der Entscheid bereits vorsorglich umgesetzt wird, bis der definitive Entscheid des Gerichts da ist (ein sogenannter Entzug der aufschiebenden Wirkung).

Umsetzung des Entscheides

Schliesslich werden die Anordnungen der KESB umgesetzt. Das geschieht in der Regel durch einen Beistand. Wurde eine Massnahme angeordnet, dauert diese so lange, wie sie nötig ist. Die KESB hat die Massnahme zu überwachen. Sie muss die Berichte und die Abrechnungen des Beistands genehmigen und regelmässig prüfen, ob die Massnahme noch notwendig ist oder allenfalls angepasst werden muss. Um einen früheren Entscheid abzuändern und um eine angeordnete Massnahme anzupassen, muss die Behörde ein neues Entscheidverfahren einleiten. Das macht sie von sich aus oder nach einem Antrag.