Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Adoptionsrechts im Zivilgesetzbuch in Kraft getreten, die wesentliche Veränderungen mit sich bringt.
Änderungen im Adoptionsrecht
Bis anhin mussten Ehepaare fünf Jahre verheiratet oder 35 Jahre alt sein, um gemeinsam ein Kind adoptieren zu können. Neu ist Voraussetzung, dass ein Ehepaar mindestens seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und mindestens 28 Jahre alt ist.
Die Adoption eines fremden Kindes ist weiterhin Ehepaaren vorbehalten; Adoptionen durch Einzelpersonen sind wie bis anhin nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Erheblich erweitert worden sind die Möglichkeiten der Adoption von Stiefkindern. Neu ist die Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin in allen stabilen Paarbeziehungen möglich - unabhängig von sexueller Orientierung oder Zivilstand. In einer ehe oder in eingetragener Partnerschaft, aber auch in faktischer Partnerschaft ist die Adoption des Partnerkindes möglich, sofern das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.
Eine wichtige Änderung bringt die Lockerung des Adoptionsgeheimnisses. Adoptierte haben nach Erreichen der Volljährigkeit einen unbedingten Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung. Ausserdem haben sie unter bestimmten Bedingungen auch Anrecht auf Informationen über die leiblichen Geschwister und Halbgeschwister. Und neu dürfen auch die leiblichen Eltern die Personalien der volljährigen Kinder erhalten, sofern diese damit einverstanden sind.
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