Kantonale Beihilfen

Reichen die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes aus, können die Kantone zusätzliche Leistungen gewähren. Der Kanton Zürich richtet daher nach kantonalem Recht die sogenannte "Beihilfe" aus. Anspruch auf Beihilfe haben Personen, die neben den Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen weitere besondere Voraussetzungen bezüglich Aufenthalt und Wohnsitzdauer im Kanton Zürich erfüllen.