Steuerpflicht Auslandaufenthalt

Dauert ein Aufenthalt im Ausland (z.B. Sprachaufenthalt, längere Reise usw.) nicht länger als ein Jahr, wird in der Regel eine durchgehende Besteuerung vorgenommen. Ist jedoch ein Aufenthalt im Ausland von mindestens einem Jahr geplant, muss eine definitive Abmeldung erfolgen und die Besteuerung nach der Abmeldung erfolgt im Ausland.

Anders verhält es sich bei verheirateten Steuerpflichtigen, deren Ehegatte und allenfalls auch Kinder sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und es sich nicht um eine Trennung handelt. Bei ihnen ist in der Regel anzunehmen, dass sich der steuerliche Wohnsitz am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet und dass der schweizerische Wohnsitz auch bei längerer Auslandabwesenheit beibehalten wird. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem, vorübergehendem Auslandaufenthalt gemeinsam in der Schweiz steuerpflichtig.

Der Auslandaufenthalt ist der Einwohnerkontrolle sowie dem Steueramt in jedem Fall zu melden. Da einerseits bei einer durchgehenden Besteuerung in beiden Abteilungen ein Vertreter erfasst werden muss, um die Postzustellung sicherzustellen bzw. die definitive Abmeldung vorzunehmen.