Fundbüro

Die verantwortliche Stelle für die Entgegennahme, Vermittlung und Aufbewahrung von Fungegenständen ist das Fundbüro. Es gehört in den Verantwortungsbereich der Stadtpolizei. Der Schalter befindet sich im Polizeibereich im Eingangsbereich des Stadthauses.

 Regeln betreffend Fundgegenständen (vgl. Schweizerisches Zivilgesetzbuch)

 

 

  • Wenn der Wert der gefundenen Sache vermutlich zehn Franken übersteigt, ist man verpflichtet, den Fundgegenstand abzugeben. Findet man etwas in einem bewohnten Haus, muss es dem Hausherrn, Mieter oder den Aufsichtspersonen abgeliefert werden.
  • Bei Deliktsgut hat der Finder keinen Anspruch auf Finderlohn.
  • Fundgegenstände, deren Eigentümer nicht ermittelt wurde, können vom Finder nach einem Jahr wieder abgeholt werden. Danach wird angenommen, dass der Finder darauf verzichtet. Die Fundgegenstände werden dann verwertet. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt die Sache zu Eigentum, wenn während 5 Jahren der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

 

 

 


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