Anerkennung eines Kindes

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und somit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung durch den Ehemann der Mutter entfällt, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindsmutter).

Duch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen der Kindesanerkennung (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch Art. 270 ff. ZGB, ersichtlich.

Zuständig für die Vaterschaftsanerkennung ist in erster Linie das Zivilstandsamt des Wohnortes des Vaters oder der Mutter.

Informationen zur Namensführung des Kindes und zum Sorgerecht können Sie den unten stehenden Dokumenten entnehmen.

Weitere Informationen über die Anerkennung eines Kindes finden Sie hier.

Gerne schicken wir Ihnen eine Liste derjenigen Unterlagen zu, welche wir für die Anerkennung benötigen. Retournieren Sie uns dafür das ausgefüllte, unten stehende Formular "Erhebungsbogen Anerkennung" per Post oder an unsere E-Mailadresse zivilstandsamt@dietikon.ch.

Ein Anerkennungsschein kann erst nach erfolgter Anerkennung bestellt werden.