Kapitalleistung

Einige Kapitalleistungen werden separat vom übrigen Einkommen besteuert. 

Separat besteuerte Kapitalleistungen:

  • aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  • aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule)
  • aus Freizügigkeitskonto/-police
  • aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • allfällige Kapitalleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
  • sämtliche Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
 

Verfahren

Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die bezogenen Kapitalleistungen ab Fr. 5'000.00 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Die ESTV leitet anschliessend die Meldungen an das Kantonale Steueramt Zürich weiter, wo diese überprüft werden. Das Gemeindesteueramt stellt die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung.


Steuerberechnung

Mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet und zusammen besteuert. Die Zusammenrechnung erfolgt bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten auch dann, wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Kapitalzahlungen erhalten haben.

Die Kapitalleistungen werden zum Satz von einem Zehntel (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. einem Fünftel (Bundessteuern) besteuert (einfache Staatssteuer), mindestens aber zu 2 %.

Die Steuerbeträge können auf der Website des Kantonalen Steueramtes berechnet werden.


Steuerpflicht bei Zuzug / Wegzug für die Staats- und Gemeindesteuern

Innerkantonal (Kanton Zürich): Gemeinde in welcher die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern für das Auszahlungsjahr der Kapitalleistung bezogen werden. Interkantonal (übrige Schweiz): Wohnsitzgemeinde zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung.


Steuerfreie Kapitalleistungen

Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.
  • Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge  (Säule 3a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in eine andere Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) verwendet werden.
 

Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) 

Vorbezüge für Wohneigentum aus der 2. und Säule 3a werden als Kapitalleistung besteuert.


Rückzahlung WEF Vorbezug / Rückforderung der Steuern

Die Vorsorgeeinrichtung meldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückzahlung des Vorbezugs. Anschliessend sendet die Eidgenössische Steuerverwaltung der versicherten Person eine entsprechende Bescheinigung und einen Registerauszug über die Ein- und Auszahlungen.

Die Wiedereinzahlung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. Dafür ist ein schriftliches Gesuch innert 3 Jahren nach Wiedereinzahlung mit folgenden Belegen beim Gemeindesteueramt, bei welchem die Besteuerung erfolgte, einzureichen:

  • Kopie der WEF-Meldung über die Rückzahlung (mit Stempel und Unterschrift der Vorsorgeeinrichtung sowie einem Stempel der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
  • Registerauszug über Ein- und Auszahlungen in die berufliche Vorsorge
  • Eine Bescheinigung (Beleg bzw. Steuerrechnung) über die auf dem Vorbezug bezahlten Bund-, Kantons- und Gemeindesteuern

Auf dem Gesuch sind sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkten Bundessteuern ausdrücklich zu erwähnen.