Inventarisation

Der Tod einer Einwohnerin bzw. eines Einwohners wird durch das jeweilige Zivilstandsamt direkt dem Steueramt gemeldet.

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person nimmt das Steueramt in der Regel innert 2 Wochen nach dem Todestag ein Steuerinventar auf. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

Je nach Verwandtschaftsgrad der Erben und Höhe des Vermögens erfolgt ein schriftliches oder mündliches Verfahren.

Das Steuerinventar ist die Basis

  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, weil die Erben die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensanfall ab dem Todestag folgenden Tag zu versteuern haben
  • aber auch für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.
 

Erbenbescheinigung

Der Erbschein kann unter folgender Adresse bestellt werden:

Bezirksgericht Dietikon
Erbschaftssachen
Postfach
8953 Dietikon
Tel. 044 256 12 12


Testament

Das Testament ist ungeöffnet an obenstehende Adresse des Bezirksgerichtes Dietikon zur Öffnung einzureichen.

Folgende Unterlagen sollten für die Inventaraufnahme bzw. für die Steuererklärung zusammengestellt werden:

  • Tresoröffnungsprotokoll (auch wenn kein Tresor(fach) vorhanden war)
  • Sämtliche Bank- und Postkontoauszüge per Todestag
  • Wenn Liegenschaften vorhanden sind, Grundbuchauszug, sofern keine direkten Nachkommen oder Ehepartner vorhanden sind.
  • Ehevertrag, Erbvertrag und Testament (wenn vorhanden)
  • Unterlagen betreffend Lebensversicherung, 3. Säule, Pensionskassenleistungen im Todesfall usw.
  • Aufstellung betreffend Erbvorbezügen / Schenkungen
  • Darlehensverträge
  • Aufstellung über Bargeld, Schmuck, Antiquitäten, Bilder, Gold usw.
  • Aufstellung der Schulden inkl. Hypotheken
  • Aufstellung Eigengüter beider Ehegatten
  • Bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung per Todestag
  • Bei Pensionierten: Beleg der letzten AHV- / Rentenüberweisung

Das Steueramt stellt dem Erbenvertreter die Formulare zu, welche innert 60 Tagen einzureichen sind. Das Gemeindesteueramt leitet die Akten in der Regel zur Überprüfung der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht und definitiven Veranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich weiter, weshalb die Bearbeitung in der Regel vier bis sechs Monate Zeit in Anspruch nimmt.