Besuchsrecht

Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt. Zweck des persönlichen Kontaktes ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil. Für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern ist es wichtig, dass sie auch nach einer Trennung der Eltern regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen können. Primär liegt es in der Verantwortung der Eltern, sich bezüglich des persönlichen Verkehrs zu einigen. Wenn es bei der erstmaligen Regelung des Besuchsrechts oder bei der Ausübung eines bereits bestehenden Besuchsrechts zu Konflikten oder Problemen kommt, können Eltern im freiwilligen Rahmen regionale Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen.

Anlaufstellen

Kostenlose Unterstützung bei der Regelung des Besuchsrechts
Amt für Jugend und Berufsberatung
Regionaler Rechtsdienst
Fachstelle Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge
Badenerstrasse 5
8953 Dietikon
Telefon 043 259 93 05

Kostenlose Beratung bei der Ausübung des Besuchsrechts
kjz Dietikon (Kinder- und Jugendhilfezentrum)
Badenerstrasse 5 + 9
8953 Dietikon
Telefon 043 259 93 00

Regelung im Konfliktfall

Wenn auch mit Unterstützung der Fachstelle Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge keine Einigung erfolgt, regelt bei einer Scheidung das Gericht das Besuchsrecht und die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt). Wenn zusätzlich zum Besuchsrecht auch betreffend Unterhaltsregelung Uneinigkeit besteht, ist das Gericht auch bei unverheirateten Eltern für die Regelung zuständig. Ist nur das Besuchsrecht strittig, so ist die KESB Bezirk Dietikon für die Regelung zuständig.

Konflikte bei der Ausübung 

Kann bei der Ausübung des Besuchsrechts trotz Beratung des kjz Dietikon keine Verbesserung erzielt werden, können sich Eltern an die KESB Bezirk Dietikon wenden. Die KESB Bezirk Dietikon kann beispielsweise eine Mediation anordnen oder den Eltern eine andere Weisungen erteilen. Bei ausgeprägten Konflikten zwischen den Eltern kann eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts errichtet werden. Im Zentrum aller Bemühungen steht das Wohl und das Recht des Kindes.