Staats- und Gemeindesteuer

Einkommenssteuer

Der Einkommenssteuer sind grundsätzlich alle Bürger unterworfen. Sowohl der Bund (direkte Bundessteuer) wie auch alle Kantone (Staatssteuer, in einigen Kantonen auch Kantonssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer.

Bemessung

Die Einkommenssteuer wird nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen.

Steuerbares Einkommen

Der so ermittelte Einkommenssteuerbetrag trägt somit den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer ist damit eine Steuer nach Mass; sie nimmt in ausgeprägter Weise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen.


Gemeindesteuer

Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Staats- oder Kantonssteuern. Die Gemeindesteuern sind oft ebenso hoch oder sogar höher als die Kantonssteuern. Den Gemeindesteuern unterliegen in der Regel die gleichen Objekte wie den Kantonssteuern, d.h. Einkommen und Vermögen, Gewinn und Kapital, Grundstückgewinne, Erbschaften und Schenkungen usw.


Kirchensteuer

In fast allen Kantonen haben die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften (Landeskirchen) oder ihre Kirchgemeinden das Recht oder die Pflicht, Kirchensteuern zu erheben. Diese Steuern werden von denjenigen Personen bezogen, die einer anerkannten Kirche angehören. Als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer dient die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer.

Kontakt

Steueramt
Oberdorfstrasse 11
8953 Dietikon
Tel. 044 744 35 45
Fax 044 744 35 50
Kontaktformular

Einreichefrist Steuererklärung

Die Steuererklärung ist jeweils grundsätzlich bis am 31. März einzureichen. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist…

Die Steuererklärung ist jeweils grundsätzlich bis am 31. März einzureichen. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie bitte vor Ablauf dieses Termins beim Steueramt ein schriftliches begründetes Gesuch um Fristerstreckung. Gesuche, welche nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.


Natürliche Personen

Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen sind ausschliesslich beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Mahnfristen sind nicht erstreckbar.


Juristische Personen

Juristische Personen können das Begehren um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Steuererklärung direkt am Online-Schalter Direkte Bundessteuer oder schriftlich beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, stellen.


Folgen bei Nichteinreichung der Steuererklärung

Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich (keine E-Mail oder Fax) zu erheben und zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt, d.h. die Steuererklärung mit der Einsprache eingereicht wird.

Gegen Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht eingereicht haben und daher nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, ist zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchzuführen, falls sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Einkommens- bzw. Vermögensfaktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Wir empfehlen Ihnen daher, auch gegen eine zu tiefe Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen Einsprache zu erheben (mit der entsprechenden Deklaration inklusiv Belegen).

eKonto Steueramt

Das Steueramt Dietikon bietet Ihnen neu ein Portal für diverse direkte Transaktionen an. So wird Ihnen ermöglicht, Einsicht in Ihr eigenes Steuerkonto zu nehmen oder diverse Steueranlieg…
Das Steueramt Dietikon bietet Ihnen neu ein Portal für diverse direkte Transaktionen an. So wird Ihnen ermöglicht, Einsicht in Ihr eigenes Steuerkonto zu nehmen oder diverse Steueranliegen rund um die Uhr bequem von zu Hause aus online zu erledigen.

Folgende Service-Leistungen sind momentan im ePortal enthalten:

• Einsicht in Ihr persönliches Steuerkonto
• Anzeige ausstehender Steuerzahlungen
• Antrag für Zahlungsvereinbarungen im Steuerbereich
• Bestellung Steuerraten-Abonnement
• Bestellung von Einzahlungsscheinen für Ihre Steuerzahlungen
• Fristverlängerungen für das Einreichen der Steuererklärung
• Aufbereitung von e-Banking-Informationen für Steuerzahlungen

Um die Dienstleistung nutzen zu können, müssen Sie sich im ePortal registrieren und einen Benutzernamen sowie ein Passwort erfassen. Danach erhalten Sie zu Ihrer Sicherheit per Post ein separates Schreiben mit einem Aktivierungscode für Ihren persönlichen Zugang. Das detaillierte Vorgehen für die Registrierung bzw. Anmeldung finden Sie weiter unten. Mit folgendem Link können Sie sich in Ihrem persönlichen e-Konto anmelden/einloggen (und auch die Registrierung vornehmen):

Login / Registrierung e-Portal


Wie kann ich mich registrieren/anmelden?

Für die Nutzung vom ePortal und die darin enthaltenen verschiedenen Dienstleistungen ist die vorgängige Registrierung und Aktivierung am ePortal notwendig. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  1. Eingabe der Register-Nummer (auf der Steuerrechnung ersichtlich) oder der AHV-Nummer (zu finden auf der AHV-Karte oder der Versicherungskarte Ihrer Krankenkasse), Name, Vorname sowie des Geburtsdatums (bei Juristischen Personen ist lediglich die Eingabe der Register-Nummer und der Firmenbezeichnung notwendig).
  2. Erfassung eines persönlichen Benutzernamens und Passwortes (oder Registrierung mittels SuisseID).
  3. Bestätigung der Nutzungsbedingungen.

Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie per Post einen zeitlich befristeten Aktivierungscode (Gültigkeit: 30 Tage), um den Anmeldevorgang abzuschliessen. Dieser Schritt bildet eine zusätzliche Sicherheitsmassnahme, um Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen.

Nach Erhalt des Aktivierungscodes gehen Sie wie folgt vor:

  1. Anmeldung am ePortal mit Ihrem persönlichen Benutzernamen und Passwort oder der SuisseID.
  2. Eingabe des Aktivierungscodes.
  3. Nach Abschluss der erstmaligen Aktivierung können Sie sich für die Nutzung des ePortals mit dem persönlichen Benutzernamen und Passwort oder der SuisseID anmelden!

Inventarisation

Der Tod einer Einwohnerin bzw. eines Einwohners wird durch das jeweilige Zivilstandsamt direkt dem Steueramt gemeldet. Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person nimmt das Steueram…
Der Tod einer Einwohnerin bzw. eines Einwohners wird durch das jeweilige Zivilstandsamt direkt dem Steueramt gemeldet.

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person nimmt das Steueramt in der Regel innert 2 Wochen nach dem Todestag ein Steuerinventar auf. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

Je nach Verwandtschaftsgrad der Erben und Höhe des Vermögens erfolgt ein schriftliches oder mündliches Verfahren.

Das Steuerinventar ist die Basis

  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, weil die Erben die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensanfall ab dem Todestag folgenden Tag zu versteuern haben
  • aber auch für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.
 

Erbenbescheinigung

Der Erbschein kann unter folgender Adresse bestellt werden:

Bezirksgericht Dietikon
Erbschaftssachen
Postfach
8953 Dietikon
Tel. 044 256 12 12


Testament

Das Testament ist ungeöffnet an obenstehende Adresse des Bezirksgerichtes Dietikon zur Öffnung einzureichen.

Folgende Unterlagen sollten für die Inventaraufnahme bzw. für die Steuererklärung zusammengestellt werden:

  • Tresoröffnungsprotokoll (auch wenn kein Tresor(fach) vorhanden war)
  • Sämtliche Bank- und Postkontoauszüge per Todestag
  • Wenn Liegenschaften vorhanden sind, Grundbuchauszug, sofern keine direkten Nachkommen oder Ehepartner vorhanden sind.
  • Ehevertrag, Erbvertrag und Testament (wenn vorhanden)
  • Unterlagen betreffend Lebensversicherung, 3. Säule, Pensionskassenleistungen im Todesfall usw.
  • Aufstellung betreffend Erbvorbezügen / Schenkungen
  • Darlehensverträge
  • Aufstellung über Bargeld, Schmuck, Antiquitäten, Bilder, Gold usw.
  • Aufstellung der Schulden inkl. Hypotheken
  • Aufstellung Eigengüter beider Ehegatten
  • Bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung per Todestag
  • Bei Pensionierten: Beleg der letzten AHV- / Rentenüberweisung

Das Steueramt stellt dem Erbenvertreter die Formulare zu, welche innert 60 Tagen einzureichen sind. Das Gemeindesteueramt leitet die Akten in der Regel zur Überprüfung der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht und definitiven Veranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich weiter, weshalb die Bearbeitung in der Regel vier bis sechs Monate Zeit in Anspruch nimmt.

Kapitalleistung

Einige Kapitalleistungen werden separat vom übrigen Einkommen besteuert.  Separat besteuerte Kapitalleistungen: aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungaus Einrichtun…
Einige Kapitalleistungen werden separat vom übrigen Einkommen besteuert. 

Separat besteuerte Kapitalleistungen:

  • aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  • aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule)
  • aus Freizügigkeitskonto/-police
  • aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • allfällige Kapitalleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
  • sämtliche Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
 

Verfahren

Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die bezogenen Kapitalleistungen ab Fr. 5'000.00 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Die ESTV leitet anschliessend die Meldungen an das Kantonale Steueramt Zürich weiter, wo diese überprüft werden. Das Gemeindesteueramt stellt die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung.


Steuerberechnung

Mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet und zusammen besteuert. Die Zusammenrechnung erfolgt bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten auch dann, wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Kapitalzahlungen erhalten haben.

Die Kapitalleistungen werden zum Satz von einem Zehntel (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. einem Fünftel (Bundessteuern) besteuert (einfache Staatssteuer), mindestens aber zu 2 %.

Die Steuerbeträge können auf der Website des Kantonalen Steueramtes berechnet werden.


Steuerpflicht bei Zuzug / Wegzug für die Staats- und Gemeindesteuern

Innerkantonal (Kanton Zürich): Gemeinde in welcher die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern für das Auszahlungsjahr der Kapitalleistung bezogen werden. Interkantonal (übrige Schweiz): Wohnsitzgemeinde zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung.


Steuerfreie Kapitalleistungen

Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.
  • Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge  (Säule 3a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in eine andere Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) verwendet werden.
 

Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) 

Vorbezüge für Wohneigentum aus der 2. und Säule 3a werden als Kapitalleistung besteuert.


Rückzahlung WEF Vorbezug / Rückforderung der Steuern

Die Vorsorgeeinrichtung meldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückzahlung des Vorbezugs. Anschliessend sendet die Eidgenössische Steuerverwaltung der versicherten Person eine entsprechende Bescheinigung und einen Registerauszug über die Ein- und Auszahlungen.

Die Wiedereinzahlung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. Dafür ist ein schriftliches Gesuch innert 3 Jahren nach Wiedereinzahlung mit folgenden Belegen beim Gemeindesteueramt, bei welchem die Besteuerung erfolgte, einzureichen:

  • Kopie der WEF-Meldung über die Rückzahlung (mit Stempel und Unterschrift der Vorsorgeeinrichtung sowie einem Stempel der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
  • Registerauszug über Ein- und Auszahlungen in die berufliche Vorsorge
  • Eine Bescheinigung (Beleg bzw. Steuerrechnung) über die auf dem Vorbezug bezahlten Bund-, Kantons- und Gemeindesteuern

Auf dem Gesuch sind sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkten Bundessteuern ausdrücklich zu erwähnen.

Steuerausscheidung

Wenn zwei oder mehrere Gemeinden, Kantone oder Staaten die Steuerhoheit für Einkommen oder Vermögen über eine Person beanspruchen, beispielsweise wenn jemand über Liegenschaften oder Bet…
Wenn zwei oder mehrere Gemeinden, Kantone oder Staaten die Steuerhoheit für Einkommen oder Vermögen über eine Person beanspruchen, beispielsweise wenn jemand über Liegenschaften oder Betriebe in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde verfügt, wird eine sogenannte Steuerausscheidung vorgenommen. Mit der Steuerausscheidung werden die Einkünfte und Abzüge sowie die Vermögenswerte und Schulden einer Person auf die Gemeinden (interkommunale Steuerausscheidung), Kantone (interkantonale Steuerausscheidung) bzw. Staaten (internationale Steuerausscheidung) aufgeteilt.

Interkantonale Steuerausscheidung

Bei interkantonaler Steuerausscheidung ist für jeden Kanton ein eigenes Steuererklärungsformular auszufüllen und einzureichen, wobei meist eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons akzeptiert wird.

Interkommunale Steuerausscheidung

Bei interkommunalen Steuerausscheidungen innerhalb des Kantons Zürich muss nur eine Steuererklärung am Wohnsitzort eingereicht werden, die Ausscheidung wird danach durch das Kantonale Steueramt und die Wohnsitzgemeinde vorgenommen.

Steuerpflicht Auslandaufenthalt

Dauert ein Aufenthalt im Ausland (z.B. Sprachaufenthalt, längere Reise usw.) nicht länger als ein Jahr, wird in der Regel eine durchgehende Besteuerung vorgenommen. Ist jedoch ein Aufent…
Dauert ein Aufenthalt im Ausland (z.B. Sprachaufenthalt, längere Reise usw.) nicht länger als ein Jahr, wird in der Regel eine durchgehende Besteuerung vorgenommen. Ist jedoch ein Aufenthalt im Ausland von mindestens einem Jahr geplant, muss eine definitive Abmeldung erfolgen und die Besteuerung nach der Abmeldung erfolgt im Ausland.

Anders verhält es sich bei verheirateten Steuerpflichtigen, deren Ehegatte und allenfalls auch Kinder sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und es sich nicht um eine Trennung handelt. Bei ihnen ist in der Regel anzunehmen, dass sich der steuerliche Wohnsitz am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet und dass der schweizerische Wohnsitz auch bei längerer Auslandabwesenheit beibehalten wird. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem, vorübergehendem Auslandaufenthalt gemeinsam in der Schweiz steuerpflichtig.

Der Auslandaufenthalt ist der Einwohnerkontrolle sowie dem Steueramt in jedem Fall zu melden. Da einerseits bei einer durchgehenden Besteuerung in beiden Abteilungen ein Vertreter erfasst werden muss, um die Postzustellung sicherzustellen bzw. die definitive Abmeldung vorzunehmen.

Steuerpflicht Auslandwegzug

Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die Steuerpflicht in der Schweiz. Sie besteht dann im Jahr des Wegzuges nur während eines Teils des Jahres (so genannte unterjährige Steuerp…
Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die Steuerpflicht in der Schweiz. Sie besteht dann im Jahr des Wegzuges nur während eines Teils des Jahres (so genannte unterjährige Steuerpflicht). In diesen Fällen ist in der Steuererklärung des Wegzugjahres das ab dem 1. Januar bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das vorhandene Vermögen am Wegzugsdatum in der Steuererklärung zu deklarieren. Zur Bestimmung des Einkommensteuersatzes wird das Einkommen auf ein Jahr umgerechnet. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht (Wegzugsdatum), die Vermögenssteuer ist aber nur anteilmässig (für die Dauer der Steuerpflicht) geschuldet.

Damit wir die entsprechenden Vorkehrungen betreffend des Wegzuges treffen können, bitten wir Sie, einen Monat vor dem Wegzug auf unserem Steueramt persönlich vorzusprechen  (Termin nach Vereinbarung auch ausserhalb der Öffnungszeiten möglich). Anschliessend können wir die nötigen Abklärungen für den Auslandwegzug treffen und Sie über das genaue Vorgehen betreffend die Steuern informieren.
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