Vorsorgeauftrag

Die Folgen eines Unfalles, einer Krankheit oder von Altersschwäche können jeden treffen. Mit einem Vorsorgeauftrag, ausgestellt bei guter geistiger Gesundheit, können für den Fall der Urteilsunfähigkeit persönliche Angelegenheiten geregelt und Anordnungen getroffen werden. Bei Vorliegen eines rechtsgültigen Vorsorgeauftrages kann häufig auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet werden.

Formvorschriften für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages

Für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages muss man handlungsfähig, das heisst volljährig und urteilsfähig sein. Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Wenn der Vorsorgeauftrag nicht von Hand geschrieben wird, muss er beim Notariat öffentlich beurkundet werden. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Im Vorsorgeauftrag werden Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit geregelt. Darin wird festgelegt, in welchen Bereichen die eingesetzte Person oder Fachstelle handeln darf. Mögliche Tätigkeiten sind:

  • die Personensorge (z.B. Bearbeiten der Post, Entscheide rund um die Gesundheit und Pflege sowie Wohnsituation),
  • die Vermögenssorge (z.B. Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens, Erledigung der Steuererklärung sowie des Zahlungsverkehrs),
  • die Rechtsvertretung (z.B. Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten in persönlichen oder vermögensrechtlichen Belangen).

Bei der Ausarbeitung eines Vorsorgeauftrages bieten folgende Stellen Unterstützung:

Pro Senectute
Caritas
Notariate Kanton Zürich


Registrierung des Aufbewahrungsortes beim Zivilstandsamt

Seit  dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, einen erstellten Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen.

Was macht das Zivilstandsamt:

  • Die Eintragung des Hinterlegungsortes sowie allfällige Änderungen oder ein Widerruf können bei jedem Zivilstandsamt beantragt werden (Gebühr CHF 75.00).
  • Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister ein. Der Vorsorgeauftrag muss nicht vorgewiesen werden.
  • Im Falle einer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort der KESB schriftlich mit. So wird gewährleistet, dass der Vorsorgeauftrag so schnell als möglich von der KESB geprüft wird.

Was macht das Zivilstandsamt nicht:

  • Beim Zivilstandsamt können keine Vorsorgeaufträge hinterlegt werden.
  • Das Zivilstandsamt prüft nicht, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.
  • Keine Beratung oder Ausstellung von Vorsorgeaufträgen. Die ProSenectute, das Notariat oder ein/e Jurist/in können diesbezüglich weiterhelfen.
  • Keine Eintragung oder Aufbewahrung von Patientenverfügungen und Testamenten.
 

Hinterlegung und Validierung des Vorsorgeauftrages bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit durch die KESB

Bei der KESB Bezirk Dietikon kann der Vorsorgeauftrag gegen eine einmalige Gebühr (Fr. 150.00) hinterlegt werden. Tritt die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person ein, ist der Vorsorgeauftrag der KESB Bezirk Dietikon (sofern nicht bereits hinterlegt) zur Prüfung einzureichen. Die KESB Bezirk Dietikon prüft die Einhaltung der Formvorschriften, den Eintritt der Urteilsunfähigkeit und die Bereitschaft und Eignung der ermächtigten Person zur Übernahme des Auftrages. Ein Vorsorgeauftrag tritt erst nach der Validierung in Kraft.

Für die Validierung des Vorsorgeauftrages müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Original des Vorsorgeauftrages
  • Arztzeugnis, welches den Eintritt der Urteilsunfähigkeit bescheinigt
  • Betreibungs- und Strafregisterauszug der beauftragten Person

Kontakt

Zivilstandsamt
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 744 35 88
Fax 044 744 36 29
Kontaktformular